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   LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 8 Sa 259/19   

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LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 8 Sa 259/19 (https://dejure.org/2020,11727)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03.03.2020 - 8 Sa 259/19 (https://dejure.org/2020,11727)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03. März 2020 - 8 Sa 259/19 (https://dejure.org/2020,11727)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • LAG Köln, 23.08.2018 - 6 Sa 147/18

    Ansprüche eines schwerbehinderten Bewerbers bei Nichteinladung zum

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 8 Sa 259/19
    Insoweit verweist der Kläger auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln, wonach der Arbeitgeber sich nicht auf mangelnde Organisation berufen könne ( LAG Köln 23. August 2018 - 6 Sa 147/18 -, NZA 2019, 46 ).

    Mit dieser Hoffnung (mehrfach) zu scheitern - und sei es auch nur wegen der mangelnden Sorgfalt der handelnden Personen - ist ein schwerwiegender Einschnitt für Selbstbewusstsein und Arbeitsenthusiasmus ( LAG Köln 23. August 2018 - 6 Sa 147/18 - Rn. 37, juris; bestätigt durch BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Entscheidungsgründe zum Zeitpunkt der Abfassung des vorliegenden Urteils noch nicht veröffentlicht ).

    Im Gegensatz zu dem von dem Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 23. August 2018 entschiedenen Fall (6 Sa 147/18) hat das beklagte Land die Bewerbung des Klägers sowie auch seine Schwerbehinderung zur Kenntnis genommen.

    65 Eine unvollkommene Organisation des Arbeitsablaufs, welche nicht geeignet ist Fehler auszuschließen bzw. die Einladung nicht offensichtlich ungeeigneter schwerbehinderter Bewerber zu dem Vorstellungsgespräch sicherzustellen, entschuldigt den öffentlichen Arbeitgeber nicht, sondern begründet im Gegenteil dessen Verschulden bzw. dessen Verantwortung für die Nichtbeachtung des § 165 Satz 3 SGB IX ( vgl. dazu LAG Köln 23. August 2018 - 6 Sa 147/18 - Rn. 37, juris ).

    Das Landesarbeitsgericht Köln hat in dem Urteil vom 23. August 2018 (6 Sa 147/18, bestätigt durch BAG - 8 AZR 484/18 - Entscheidungsgründe derzeit noch nicht veröffentlicht) eine Entschädigung in Höhe von anderthalb Bruttomonatsentgelten, also der Hälfte des Höchstbetrages, als angemessen anerkannt, wobei dort zwar ein Wiederholungsfall vorlag, andererseits jedoch die Bewerbung des schwerbehinderten Klägers von dem beklagten Land tatsächlich gar nicht erst zur Kenntnis genommen wurde aufgrund der versehentlichen Verschiebung seiner ungelesenen E-Mail in den Ablage-Ordner aufgrund der ungenauen Absprache der Sachbearbeiter zur Entlastung des zu kleinen E-Mail-Postfachs.

    Diese wären auch nicht geeignet, beim diskriminierten Bewerber den notwendigen Genugtuungseffekt herbeizuführen (vgl. dazu LAG Köln 23. August 2018 - 6 Sa 147/18 - Rn. 37, juris).

  • BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 188/12

    AGG - Diskriminierung eines Bewerbers - schwerbehinderter Mensch - öffentlicher

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 8 Sa 259/19
    Die Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs ist Aufgabe des Tatrichters (Tatsachengerichts), der sich im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums um eine angemessene Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände bemühen muss und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen darf (BAG 18. März 2010 - 8 AZR 1044/08 - Rn. 39; 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12 - Rn. 49, juris ).

    Auf das öffentliche Interesse an einer effizienten Verwaltung kann der öffentliche Arbeitgeber sich nicht berufen ( vgl. BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12 - Rn. 46 ).

    Zwar kann die Benachteiligung eines einzelnen Bewerbers wegen eines unterbliebenen Vorstellungsgesprächs nicht dadurch widerlegt werden, dass im Bewerbungsverfahren die Gruppe der Schwerbehinderten nicht nachteilig behandelt wurde, da § 165 Satz 3 SGB IX dem einzelnen schwerbehinderten Bewerber einen Individualanspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch gibt ( BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12 - Rn. 46, juris ).

  • BAG, 23.01.2020 - 8 AZR 484/18

    AGG: Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber durch unterlassene Einladung zu

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 8 Sa 259/19
    Mit dieser Hoffnung (mehrfach) zu scheitern - und sei es auch nur wegen der mangelnden Sorgfalt der handelnden Personen - ist ein schwerwiegender Einschnitt für Selbstbewusstsein und Arbeitsenthusiasmus ( LAG Köln 23. August 2018 - 6 Sa 147/18 - Rn. 37, juris; bestätigt durch BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 - Entscheidungsgründe zum Zeitpunkt der Abfassung des vorliegenden Urteils noch nicht veröffentlicht ).

    Das Landesarbeitsgericht Köln hat in dem Urteil vom 23. August 2018 (6 Sa 147/18, bestätigt durch BAG - 8 AZR 484/18 - Entscheidungsgründe derzeit noch nicht veröffentlicht) eine Entschädigung in Höhe von anderthalb Bruttomonatsentgelten, also der Hälfte des Höchstbetrages, als angemessen anerkannt, wobei dort zwar ein Wiederholungsfall vorlag, andererseits jedoch die Bewerbung des schwerbehinderten Klägers von dem beklagten Land tatsächlich gar nicht erst zur Kenntnis genommen wurde aufgrund der versehentlichen Verschiebung seiner ungelesenen E-Mail in den Ablage-Ordner aufgrund der ungenauen Absprache der Sachbearbeiter zur Entlastung des zu kleinen E-Mail-Postfachs.

  • BAG, 18.01.2007 - 8 AZR 250/06

    Schadensersatzanspruch einer Bank gegen einen Wertpapierhändler wegen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 8 Sa 259/19
    Zu beachten ist dabei auch der Grad der Verantwortlichkeit bzw. des Verschuldens des Arbeitgebers (BAG 18. März 2010 - 8 AZR 1044/08 - Rn. 43; 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - Rn. 35, juris) , eine etwaig geleistete Wiedergutmachung oder eine erhaltene Genugtuung und schließlich das Vorliegen eines Wiederholungsfalles ( vgl. LAG Schleswig-Holstein 29. August 2019 - 5 Sa 375 öD/18 - Rn. 59, juris ).

    Er muss lediglich von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgehen, die wesentlichen Umstände berücksichtigen und darf Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften nicht verletzen (BAG 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - Rn. 35, juris).

  • BAG, 18.03.2010 - 8 AZR 1044/08

    Altersbezogene Benachteiligung - Entschädigungsanspruch für immaterielle Schäden

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 8 Sa 259/19
    Die Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs ist Aufgabe des Tatrichters (Tatsachengerichts), der sich im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums um eine angemessene Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände bemühen muss und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen darf (BAG 18. März 2010 - 8 AZR 1044/08 - Rn. 39; 24. Januar 2013 - 8 AZR 188/12 - Rn. 49, juris ).

    Zu beachten ist dabei auch der Grad der Verantwortlichkeit bzw. des Verschuldens des Arbeitgebers (BAG 18. März 2010 - 8 AZR 1044/08 - Rn. 43; 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - Rn. 35, juris) , eine etwaig geleistete Wiedergutmachung oder eine erhaltene Genugtuung und schließlich das Vorliegen eines Wiederholungsfalles ( vgl. LAG Schleswig-Holstein 29. August 2019 - 5 Sa 375 öD/18 - Rn. 59, juris ).

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15

    Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 8 Sa 259/19
    Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und Beweggrund des Handelns und der Sanktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichtigen ( st. Rspr. des BAG, vgl. 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 107; 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 44, juris ).
  • LG Berlin, 09.10.1997 - 27 O 349/97
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 8 Sa 259/19
    Ein Vergleich mit anderen Entschädigungszahlungen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, wie die Entschädigung in Höhe von 5.000,00 EUR für die Veröffentlichung eines Fotos in unbekleidetem Zustand in einer unentgeltlichen Werbezeitung (LG Düsseldorf 13. Dezember 2006 - 12 O 194/05 -) sowie eines Schmerzensgeldes von 5.000,00 EUR wegen Ausstrahlung ohne Einwilligung des Opfers erstellter Filmaufnahmen, in der es einem breiten Publikum fälschlicherweise als Neonazi vorgeführt werde (LG Berlin 09. Oktober 1997 - 27 O 349/97 ) zeige, dass der hier ausgeurteilte Betrag unverhältnismäßig sei.
  • BAG, 22.05.2014 - 8 AZR 662/13

    Frist des § 15 Abs. 4 AGG - Anwendbarkeit des § 167 ZPO

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 8 Sa 259/19
    Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und Beweggrund des Handelns und der Sanktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichtigen ( st. Rspr. des BAG, vgl. 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 107; 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 44, juris ).
  • LG Düsseldorf, 13.12.2006 - 12 O 194/05

    Schmerzensgeldanspruch wegen schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 8 Sa 259/19
    Ein Vergleich mit anderen Entschädigungszahlungen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, wie die Entschädigung in Höhe von 5.000,00 EUR für die Veröffentlichung eines Fotos in unbekleidetem Zustand in einer unentgeltlichen Werbezeitung (LG Düsseldorf 13. Dezember 2006 - 12 O 194/05 -) sowie eines Schmerzensgeldes von 5.000,00 EUR wegen Ausstrahlung ohne Einwilligung des Opfers erstellter Filmaufnahmen, in der es einem breiten Publikum fälschlicherweise als Neonazi vorgeführt werde (LG Berlin 09. Oktober 1997 - 27 O 349/97 ) zeige, dass der hier ausgeurteilte Betrag unverhältnismäßig sei.
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